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Ein Gestaltungshinweis aus unserem Seminar aktuell-3-2014: Sichern Sie sich Maklerkosten für die Veräußerung eines Grundstücks als Werbungskosten bei V + V
Die Rechtsfrage
Fraglich ist, ob Maklerkosten, die im Rahmen der Veräußerung eines Grundstücks entstehen, Werbungskosten bei anderen Grundstücken darstellen können, die der Einkünfteerzielung dienen. Das FA hat die Kosten der nicht steuerbaren Veräußerung nach § 23 EStG zugeordnet und den Abzug versagt.
Die Beurteilung durch den IX. Senat des BFH v. 11.2.2014 IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195
Der IX. Senat des BFH durchbricht den Vorrang des Aufwands im Zusammenhang mit dem nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäft.
Er lässt einen Abzug der Maklerkosten bei anderen zur Einkünfteerzielung dienenden Grundstücken zu, wenn der Veräußerungserlös im Zeitpunkt der Veräußerung z.B. bereits zur Schuldentilgung der anderen Immobilien vorgesehen ist.
Nach Auffassung des IX. Senats setzt der Abzug voraus, dass sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks „anhand von objektiven Umständen der endgültig gefasste Entschluss feststellen lässt, mit dem anhand der Veräußerung erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Schulden abzulösen“.
Der Praxishinweis
Entscheidend im Rahmen der praktischen Beratung wird es daher sein, dass bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Objekts vertraglich festgelegt wird, dass der (Teil)Kaufpreis unmittelbar an die Gläubiger von Schulden, die auf den anderen Immobilien lasten, unmittelbar zu leisten ist.