Das FG Münster hat mit seinem Beschluss vom 21.10.2024 – 1 V 1757/24 E rkr. eine für die Praxis sehr bedeutsame Klarstellung getroffen.
Demnach sind in 2022 abgeflossene Betriebsausgaben, die wirschaftlich dem Betrieb einer PV-Anlage in frühreren Jahren zuzuordnen sind, trotz der ab 2022 geltenden Steuerbefreiung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung abzugsfähig.