Das LAG Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 20.09.2022 – 11 Sa 12/22 entschieden, dass der Arbeitnehmer seinen vor und während der Elternzeit erworbenen Urlaubsanspruch nach der Elternzeit nehmen kann.
Die Verjährung des Urlaubsanspruchs kann damit frühestens mit dem Ende der Elternzeit beginnen.
Gegen die Entscheidung des LAG ist Revision eingelegt worden, die nun unter dem AZ BAG 9 AZR 165/23 anhängig ist.
Entsprechende Verfahren sollten im Hinblick auf das Verfahren offengehalten werden.