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Eine häufig übersehene Steuerfalle mit regelmäßig erheblichen steuerlichen Belastungen: § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG

In der vorstehenden Rechtsnorm hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, um die gesetzliche Regelung des § 23 EStG abzusichern und Gestaltungsfallgestaltungen zu unterbinden.

 

In der Realität wird die Rechtsnorm jedoch häufig zu einer unbemerkten Steuerfalle.

 

Im Rahmen unseres Ärzteberaterkongresse auf dem Petersberg am 07.06.2024 werden wir Ihnen diese Steuerfalle anhand eines dem Grunde nach völlig unspektakulären Sachverhalts innerhalb einer Familie zur Absicherung der stillen Reserven im Erbfall darstellen.

 

Soweit diese Steuerfalle im Vorfeld der Gestaltung erkannt wird, kann die Versteuerung von stillen Reserven selbstverständlich verhindert werden.

 


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