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Ein häufiges Fehlverhalten der Finanzbehörden: Die Behandlung von Beerdigungskosten als AGB nach einer vorweggenommenen Erbfolge

Die Finanzämter lehnen häufig den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ab, wenn im Vorfeld eine Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt ist. Die Finanzbehörden lehnen den Abzug mit der Begründung ab, dass nur solche Kosten zu berücksichtigen seien, die nicht durch den Nachlass gedeckt seien. Aber an dieser Stelle setzt eine rkr. Entscheidung des FG Hamburg vom 11.10.1985 V 96/82, EFG 1986, 293 an. In dieser Entscheidung hat das FG Hamburg deutlich gemacht, dass Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht in diese Betracht einzubeziehen sind. In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Finanzämter auf diese Entscheidung hingewiesen werden.

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