Das OLG Hamm hat sich in seinem Beschluss vom 11.07.2024 10 U 74/23 mit der vorstehenden Fragestellung befasst.
Die beiden Leitsätze des Beschlusses können wie folgt zusammengefasst werden:
- Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann, auch wenn sie nicht so bezeichnet ist, als vertragsmäßige Verfügung ausgelegt werden, wenn der Erbvertrag unter Beteiligung nicht nur der Eheleute, sondern auch der gemeinsamen Kinder geschlossen worden ist.
- Eine Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer Pflegeverpflichtung ist jedoch treuwidrig, wenn die Kontaktaufnahme zu der zu pflegenden Person unmöglich gemacht wird.
In einschlägigen Fallgestaltungen empfiehlt der Verfasser der Newsletter die Hinzuziehung des o.a. Beschlusse.