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Ein immer wieder entstehendes Problem und jetzt eine Grundsatzrevision: Kann die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen zu Arbeitslohn führen?

In der Praxis entsteht immer wieder die Frage, ob bei der verbilligten Überlassung von GmbH-Anteilen an einen Geschäftsführer Arbeitslohn gegeben ist. Das FG Münster hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 2.10.2014 - 14 K 3691/11 E hierzu sehr grundsätzlich Stellung bezogen. Das FG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es für die Annahme von Arbeitslohn erforderlich sei, dass ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der verbilligten Überlassung der GmbH-Anteile bestehen muss. Kann das FA einen derartigen Veranlassungszusammenhang nicht nachweisen, so besteht nach Auffassung des FG keine Grundlage für die Annahme von Arbeitslohn. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH VI R 67/14 anhängig ist. Es wird daher spannend sein, wie sich der VI. Senat des BFH zu dieser Frage grundsätzlich äußern wird.

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