Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28.3.2023 – II ZB 11/22 klar zu vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Demnach ist zunächst die Eintragung eines Vereins mit der o.a. Zielrichtung ins Vereinsregister nach geltendem Recht unzulässig.
Der Vereinszweck sei auf eine nach § 2 (1) i.V.m. § 5 (1) S. 1 StBerG verbotene geschäftsmäßige Hilfestelllung in Steuersachen gerichtet.