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Ein klarstellender Beschluss des BGH: Verbotene unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch Studierende (Tax Law Clinic)

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28.3.2023 – II ZB 11/22 klar zu vorstehenden Frage Stellung bezogen.

Demnach ist zunächst die Eintragung eines Vereins mit der o.a. Zielrichtung ins Vereinsregister nach geltendem Recht unzulässig.

Der Vereinszweck sei auf eine nach § 2 (1) i.V.m. § 5 (1) S. 1 StBerG verbotene geschäftsmäßige Hilfestelllung in Steuersachen gerichtet.


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