Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 18.4.2024 – V ZR 1/23 klargesellt, dass in diesem Fall bei einem Minderjährgen ausschließlich ein rechtlicher Vorteil entsteht.
Hieraus ist zu schlussfolgern, dass es für die Übertragung keine Genehmigung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist.
Der gesamte Beschluss enthält lehrbuchartige Ausführungen zur gesamten Fragestellung, die der Verfasser der Newsletter aus diesem Grunde zur Literatur empfiehlt.