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Ein klarstellender Beschluss des IX. Senats des BFH zur Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG

Mit Beschluss vom 29. März 2022, IX B 18/21 hat der BFH folgende Kernaussagen getätigt:

 

  • Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht ist als das subjektive Tatbestandsmerkmal in § 21 EStG einkunftsart- und bereichsspezifisch ausgestaltet.

 

  • Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

 

  • Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. "Gewerbeimmobilien"), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht; hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

 

Der Beschluss des IX. Senats entspricht der Rechtsauffassung, die wir im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-01-2022 vorgetragen haben.

 

 


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