Der BFH hat mit Urteil vom 22.7.2020 II R 42/18, DStR 2021, 100 zur o.a. Fragestellung – und somit dem Umfang der Steuerfreistellung im Rahmen der ErbSt – eine Grundsatzentscheidung getroffen.
Hierbei ist der BFH zum Ergebnis gelangt, dass die zivilrechtlich pauschale Ermittlung des Zugewinnausgleichs für das ErbSt-Recht nicht anwendbar ist.
Vielmehr muss eine konkrete Berechnung der (fiktiven) Ausgleichsforderung erfolgen.
Mit dieser komplexen Fragestellung – erläutert an konkreten Fallgestaltungen – befasst sich die Veröffentlichung von Wachter, DB 2021, 812.
In einschlägigen Fallgestaltung empfehlen wir daher die Literatur dieser Veröffentlichung.