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Ein leiser Hoffnungsschimmer zur erweiterten Grundstückskürzung bei der Überlassung von Dachflächen für PV-Anlagen?

Mittlerweile besteht in Form der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) GewStG eine diesbezügliche Kleinbetragsregelung.

 

In den Streitjahren 2019 und 2020 bestand eine derartige Regelung noch nicht.

 

Das FG Münster hat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 7.6.2024 – 14 V 508/24 daher auch eine negative Entscheidung getroffen.

 

Der ADV-Beschluss des FG ist jedoch voräufig nkr.

 

In einschlägigen Fallgestaltungen sollte der Ausgang des Verfahrens daher dringend verfolgt werden und entsprechende Bescheide offengehalten werden.

 


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