Mittlerweile besteht in Form der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) GewStG eine diesbezügliche Kleinbetragsregelung.
In den Streitjahren 2019 und 2020 bestand eine derartige Regelung noch nicht.
Das FG Münster hat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 7.6.2024 – 14 V 508/24 daher auch eine negative Entscheidung getroffen.
Der ADV-Beschluss des FG ist jedoch voräufig nkr.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollte der Ausgang des Verfahrens daher dringend verfolgt werden und entsprechende Bescheide offengehalten werden.