Alle Artikel anzeigen

Ein Webinar-Muss für alle steuerlichen Berater von gewerblichen und freiberuflichen Personengesellschaften

Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 6.8.2019 VIII R 12/16, DStR 2019, 2404 für eine erhebliche Verunsicherung bei nahezu sämtlichen Gesellschaftern / Mitunternehmern von Personengesellschaften gesorgt.

Mit seinem Beschluss hat er bewirkt, dass es ohne eine Veränderung der bisher bestehenden Gesellschaftsverträge, beim Versterben eines Gesellschafters / Mitunternehmers regelmäßig zu einer Versteuerung von fiktiven, nicht wirtschaftlich erzielten Gewinnen kommt.

 

Die Darstellung der Folgen des Beschlusses an einem konkreten Sachverhalt

 

A – B – C sind Gründungsgesellschafter einer Rechtsanwälte-Sozietät. Die Anschaffungskosten ihrer Beteiligungen betragen daher jeweils 0 €.

Nun verstirbt der Gesellschafter A. Aufgrund der gesellschaftsvertraglich vereinbarten sog. Fortsetzungsklausel wächst der Anteil des A den beiden überlebenden Gesellschaftern B + C an. Vereinbarungsgemäß finden die überlebenden Gesellschafter B + C die Erben des verstorbenen Gesellschafters A mit jeweils 300.000 € ab.

Kurze Zeit später veräußern B + C den (vermeintlich) hinzuerworbenen Anteil des verstorbenen A für jeweils 300.000 € (und somit ohne einen Gewinnaufschlag) an den neu hinzutretenden Gesellschafter Rechtsanwalt D.

Auf den ersten Blick kann es hier sicherlich nicht zu einer Versteuerung eines Veräußerungsgewinns kommen, da B + C wirtschaftlich tatsächlich keinen Gewinn erzielen.

Gleichwohl gelangt der BFH in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass B + C ertragsteuerlich je einen (fiktiven) Gewinn i.H.v. 200.000 € erzielen.

 

Wie gelangt der BFH zu diesem Ergebnis?

 

Der BFH stellt klar, dass beim gegebenen Sachverhalt jeder Gesellschafter / Mitunternehmer nur einen Anteil an der Sozietät hat.

In der Ausgangssituation hatten die Gesellschafter A – B – C jeweils einen 1/3 Anteil an der bestehenden Sozietät.

Nach dem Tod des A hatten B + C jeweils einen ½ Anteil an der Sozietät.

Die an die Erben geleisteten Abfindungszahlungen von B + C i.H.v. jeweils 300.000 € führt nach Auffassung des BFH zu Anschaffungskosten für den jeweiligen gesamten ½-Anteil von B + C an der Sozietät.

Da B + C jedoch lediglich jeweils einen 1/3 Anteil ihrer Beteiligung an D veräußern, können dem Veräußerungserlös von jeweils 300.000 €, lediglich 1/3 der Anschaffungskosten i.H.v. 300.000 € = 100.000 € gegenübergestellt werden.

Unter Beachtung dieser Überlegungen gelangt der BFH zu einem Veräußerungsgewinn für B + C von jeweils 200.000 €.

Festzuhalten ist jedoch, dass hier für B + C kein wirtschaftlicher Gewinn in dieser Höhe entsteht, sondern lediglich ein fiktiver Gewinn auf der Basis der Rechtsauffassung des Beschlusses des BFH.

 

Wer ist von dieser Rechtslage betroffen?

 

Von dieser Rechtslage sind sämtliche Gesellschafter von Personengesellschaften betroffen, in deren Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel (wie Beschlussfall des BFH) vereinbart ist.

 

Zudem sind sämtliche Personengesellschaften in der Rechtsform der GbR, der OHG und der KG betroffen, in deren Gesellschaftsvertrag keine Regelung für den Tod eines Gesellschafters getroffen worden ist. Denn bei diesen Fallgestaltung tritt die Anwachsung bei den überlebenden Gesellschaftern, verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Abfindungszahlungen an die Erben, aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen ein.

 

Wer ist von dieser Rechtslage nicht betroffen?

 

Von dem Beschlussfall des BFH nicht betroffen sind die Fallgestaltungen, in denen im Gesellschaftsvertrag (und ggf. im Testament) Nachfolgeklauseln vereinbart worden sind.

In diesem Fall wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nicht den überlebenden Gesellschaftern an, sondern den Erben bzw. anderen Personen.

Aufgrund dieses Umstands bleibt die Selbständigkeit des Anteils bestehen und es kommt nicht zu der vorstehend dargestellten Verwässerung der Anschaffungskosten.

 

Die Gestaltung zur Vermeidung dieses fatalen Ergebnisses

 

Um das o.a. völlig unerwünschte Ergebnis der Verwässerung der Anschaffungskosten zu vermeiden, bedarf es dringend einer Anpassung der bestehenden Gesellschaftsverträge an die neue Rechtslage.

 

Drei Autoren (Röhrig – Dr. Lindow – Dr. Zahn) haben in einer Veröffentlichung zwei Gestaltungsmodelle dargestellt, mit deren Hilfe das im o.a. Beispiel erzielte Ergebnis - auf der Grundlage des BFH-Beschlusses - vermieden werden kann. Diese Gestaltungsmodelle stellt Ihnen einer der Autoren in dem Webinar vor.

 

Die Grundüberlegung der 3 Autoren ist es, die Selbständigkeit des von dem verstorbenen Gesellschafter hinzuerworbenen Anteils zu erhalten. Dieses Ziel erreichen sie durch zwei verschieden gestaltete Treuhand-Modelle.

Im Ergebnis wird durch diese beiden Modelle die Erzielung eines fiktiven Gewinns vermieden und ausschließlich die Versteuerung der wirtschaftlich erzielten Gewinne gewährleistet.

 

Soweit Sie Mandanten der o.a. betroffenen Personengruppe betreuen (und es dürfte mehr als 90 v.H. sämtlicher Gesellschafter von Personengesellschaften betreffen) sollten Sie sich dringend über die Gestaltungsvarianten informieren.

  


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!