Das FG Münster hat mit seiner Entscheidung vom 9.3.2021 1 K 3085/17 E, G, Revision nicht zugelassen (vgl. Newsletter des FG Münster vom 15.4.2021) grundsätzlich zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Das FG Münster führt darin aus, dass nur geringfügige Mängel der Kassenführung keine hohen Umsatz- und Gewinnhinzurechnungen durch die Betriebsprüfung rechtfertigen, die weder durch die amtlichen Richtsätze noch durch sachgerechte Ausbeutekalkulation sowie Geldverkehrsrechnungen untermauert werden.
Das FG hat im Ergebnis nur einen konkret nachgewiesenen Fehler in Höhe von 100 € zur Hinzuschätzung zugelassen.
Soweit Ihre Mandanten von ähnlichen Fallgestaltungen betroffen sein sollten, empfehlen wir die Herbeiziehung der o.a. Entscheidung des FG Münster.