Das FG Münster hat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.6.2020 – 1 K 3722/18 E entschieden, dass die Kosten einer künstlichen Befruchtung einer Frau mit krankheitsbedingter Fertilitätsstörung auch dann zur Annahme von außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn die Frau keine Angaben zu ihrem Beziehungsstatus macht.
Die (Mit)Ursächlichkeit des Alters einer 40-jährigen Frau für die Fertilität steht dem nicht entgegen.
Die Entscheidung des FG Münster darf als Erleichterung betrachtet werden und das bisherige Verhalten der Finanzbehörden nach Auffassung des Verfassers des Newsletters als unwürdig.