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Ein sehr unangenehmer Beschluss des X. Senats des BFH in Schätzungsfällen

Mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2022, X B 132-133/20 hat der X. Senat des BFH sehr deutlich gemacht, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um in Schätzungsfällen den Weg zum BFH zu suchen.

 

Die Kernsätze des Beschlusses lauten wie folgt:

 

  • Der allgemeine Grundsatz, dass eine Schätzung solange nicht rechtswidrig ist, als sie den durch Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen nicht verlässt, kann in einem Revisionsverfahren nicht durch feste Regeln weiter konkretisiert werden.

 

  • Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Mittel der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des FG als Tatsacheninstanz und bindet im Regelfall den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO.

 

  • Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Eine hierauf gestützte Revisionszulassung setzt einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO voraus.

 

Mit seinem Beschluss setzt der X. Senat somit im Ergebnis sehr enge Grenzen.

 

 


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