Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024, III B 24/24 (AdV) hat der BFH eine sehr grundlegende Aussage getroffen, die dazu führen wird, dass sämtliche einschlägigen Fallgestaltungen offengehalten werden müssen.
Der Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist.