Das BMF hat mit Schreiben vom 2.6.2021 eine sehr zu begrüßende Vereinfachungsregelung zur o.a. Fragestellung getroffen.
Demnach ist aus Vereinfachungsgründen regelmäßig von einer positiven Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben selbst: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html