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Ein ständiger Streitpunkt mit den Finanzämtern: Die Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf Grund + Boden und Gebäude

In der Praxis entsteht mit den Finanzämter immer wieder Streit darüber, wie der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf Grund + Boden und Gebäude aufzuteilen ist.

Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BFH wird die Aufteilung des Kaufpreises heute bereits im Kaufvertrag vorgenommen. Wir empfehlen jedoch, die Berechnungsgrundlagen der Aufteilung dem Kaufvertrag als Anlage beizufügen.

Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (zuletzt in seinem Urteil vom 16.9.2015 – BFH IX R 12/14 m.w.N.) ist die Kaufpreisaufteilung bei einem bebauten Grundstück, den die Vertragsbeteiligten in einem Kaufvertrag vorgenommen haben, grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen.

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden nach Auffassung des BFH nur dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,

  • dass die Kaufpreise nur zum Schein bestimmt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217) oder
  • die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663).

Der BFH hat mit seiner Entscheidung jedoch keinesfalls eine Türe in der Weise eröffnet, dass die Finanzbehörden das vertraglich Vereinbarte durch eine typisierende Schätzung ersetzen können.

Aber genau hierin liegt häufig die Vorgehensweise der Finanzbehörden.

Die Finanzbehörden ersetzen die vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten durch ein typisierendes Schätzungsverfahren, das auf einem vereinfachten Verfahren zur Verkehrswertermittlung auf der Grundlage eines BMF-Schreibens beruht.

Das Schätzungsverfahren des BMF kann möglicherweise dann zur Anwendung gelangen, wenn die Vertragsparteien keine konkrete Kaufpreisaufteilung vorgenommen haben.

Das typisierende Schätzungsverfahren des BMF ist jedoch nicht dazu geeignet, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die getroffenen Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zum Schein getroffen worden sind oder sich als Gestaltungsmissbrauch darstellen.

Im Rahmen unserer Seminarreihe aktuell-3-2019 werden wir die vorstehende Problematik erläutern.


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