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Ein stets bestehender Streitpunkt: Aufteilung eines Kaufpreises auf Boden und Gebäude
Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 16.9.2015 - IX R 12/14 zur o.a. Streitfrage grundsätzlich Stellung genommen.
Demnach hat das FA grundsätzlich der im notariellen Kaufvertrag vorgenommenen Aufteilung zu folgen.
Dieser Aufteilung ist nur dann nicht zu folgen, wenn die Aufteilung zum Schein vorgenommen worden ist, Gestaltungsmissbrauch darstellt oder sich aus der Gesamtwürdigung ergibt, dass die vertragliche geregelte Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse verfehlt.
Allein eine Abweichung von den aktuellen Bodenrichtwerten rechtfertigt es noch nicht, von der vereinbarten Vereinbarung abzuweichen.
Im Streitfall hat der BFH das Verfahren an das FG zurückverwiesen, da die Differenz zum Bodenrichtwert erheblich gewesen ist.