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Ein Thema aus aktuell-1-2015: Ein neuer Trend des BFH bei außerordentlichen Einkünften bei Freiberuflern? Halten Sie entsprechende Fallgestaltungen offen!

Das Grundsatzurteil des BFH, BFH v. 14.12.2006 IV R 57/05

Nach dem Grundsatzurteil liegen bei einem Freiberufler die Voraussetzungen für die Annahme außerordentlicher Einkünfte auch dann vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt. Im Urteilsfall hatte ein Psychotherapeut im Jahr 2001 aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu gering erkannten Punktbewertung eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 – 1998 erhalten. Für welche Fallgestaltungen findet das Urteil ebenso Anwendung? Diese Grundsätze wenden die Finanzbehörden auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen an. Beispielsweise wenden die Finanzbehörden die Begünstigung auch an, wenn der Bewertungsausschuss rückwirkend eine andere Honorarverteilung beschließt und entsprechende Honorarzahlungen erfolgen, die wirtschaftlich mindestens auf 2 Jahre entfallen. Für welche Fallgestaltungen findet das Urteil keine Anwendung, BFH v. 21.4.2009 VIII R 65/06? Die Tarifbegünstigung ist jedoch nicht zu gewähren, wenn dem Stpfl. die betreffende Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren VZ zugeflossen ist, weil es in diesem Fall an der Zusammenballung mangelt. Dieser Rechtsansicht ist auch der BFH, wenn sich die Auszahlung der Kassenärztlichen Vereinigung auf 3 oder mehr VZ verteilen.   Der aktuelle Streitfall, FG Köln v. 20.11.2013 - 3 K 2762/10 In dem vor dem FG Köln geführten Rechtsstreit beriefen sich die Kläger auf das BFH-Urteil vom 16.9.1966. Demnach führe auch eine Zahlung über 2 Jahre zur Begünstigung, wenn die Zahlung aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Empfängers auf 2 Jahre verteilt würden. Das FG ist dem Vortrag der Kläger nicht gefolgt, sondern ist zu einer Anwendung des BFH Urteils vom 14.12.2006 - IV R 57/05 gelangt. Zwar betreffe die Nachzahlung mehrere Vorjahre, die Zahlung sei jedoch über 2 Jahre verteilt worden. Somit fehle es an der Zusammenballung.   Die Praxishinweise Interessant sind die Urteilsanmerkungen von Lemaire. Neben den vorstehenden Grundsätzen stellt er sich die nicht unbedeutende Frage, aus welchem Grunde der VIII. Senat des BFH die Revision aufgrund der NZB zugelassen hat. Aufgrund der geleisteten Zahlungen von 2 x 60.000 € kann der Senat sicherlich nicht davon ausgehen, dass in einem VZ nur geringe (unschädliche) Beträge geleistet worden sind. Möglicherweise möchte der VIII. Senat des BFH abweichend von der Rechtsprechung zu § 34 (2) Nr. 2 (Entschädigungen) für Nr. 4 (Zahlungen für mehrjährige Leistungen) die Zusammenballung lockern. Für die Praxis bedeutet die anhängige Revision, dass im Rahmen der steuerlichen Beratung zunächst ein Antrag i.S.d. § 34 (2) Nr. 4 EStG gestellt werden muss. Nach einer zu erwartenden Ablehnung durch die Finanzbehörden müssen die Streitfälle offen gehalten werden. Die Finanzbehörden lassen die Fälle ruhen, gewähren jedoch keine ADV.  

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