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Ein Thema aus aktuell-2-2015-Musterrevision beim BFH: Tarifermäßigung bei Entlassungsentschädigungen bei Auszahlungen in 2 Jahren, FG München v. 15.4.2014 12 K 2449/12

Die Rechtsfrage Fraglich ist, ob bei planwidriger Auszahlung einer Entlassungsentschädigung – verteilt auf zwei Jahre in etwa gleicher Höhe – dennoch ein Tarifvergünstigung nach §§ 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 EStG gewährt werden kann. Die Beurteilung durch das FG München Das FG München lehnt die Gewährung der Steuervergünstigungen ab. Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, die nunmehr unter AZ IX R 29/14 beim BFH anhängig ist. Der Praxishinweis: Erlassantrag, vgl. BMF-Schreiben v. 1.11.2013 Soweit durch den AG bei der Auszahlung von Entlassungsentschädigungen Fehler gemacht werden, lohnt sich ein Blick in das o.a. BMF-Schreiben. Denn dort lässt das BMF ggf. im Billigkeitswege nach § 163 AO eine Zurechnung der Einnahmen in einem Jahr zu.

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