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Ein Thema aus taxnews-aktuell-1-2015: Eine BFH-Entscheidung zu nachträgliche Schuldzinsen für GmbH-Anteile

Der Sachverhalt A ist seit 1999 mit 15 v.H. in Höhe von  100.000 € am Stammkapital der X-GmbH beteiligt. In 2001 veräußert er seinen Anteil für 1 €. Gleichzeitig verzichtet A auf ein Gesellschafterdarlehen von 200.000 € an die X-GmbH. A hat das Darlehen an die X-GmbH bei einer Bank refinanziert. Das FA erkennt die Schuldzinsen für das Darlehen in den Jahren 2005 – 2008 als nachträgliche WK bei den Einkünften aus § 20 EStG an. Ab dem Streitjahr 2009 lehnt das FA den Abzug unter Hinweis auf die Abgeltungsteuer - § 20 (9) EStG – ab. Grundsätze zum nachträglichen WK-Abzug bei § 20 EStG Nachträgliche Schuldzinsen, z.B. nach einer Insolvenz der GmbH, stellen nachträgliche WK bei den Eínkünften aus § 20 EStG dar. Die Schuldzinsen sind durch die Beteiligung i.S.d. § 17 EStG veranlasst. Soweit die Darlehensschuld aus dem Veräußerungserlös nicht getilgt werden kann, stellen sie nachträgliche WK dar. Anwendung der Grundsätze unter Anwendung der Abgeltungsteuer Unter Anwendung der Abgeltungsteuer wird der Abzug der nachträglichen WK aufgrund der Abgeltungswirkung ausgeschlossen, § 20 (9) EStG. Die Abgeltungswirkung kann jedoch durch einen Antrag - § 32d (2) Nr. 3 EStG – auf Anwendung des Teil-Einkünfte-Verfahrens vermieden werden. Die Entscheidung des BFH Das Abzugsverbot ist verfassungsgemäß. Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass aufgrund der Abgeltungswirkung nur noch der Sparerpauschbetrag abzugsfähig sei. Mit dem Sparerpauschbetrag habe der Gesetzgeber eine zulässige Typisierung für Werbungskosten eingeführt. Das Wahlrecht für unternehmerische Beteiligungen Für unternehmerische Beteiligungen eröffnet der Gesetzgeber dagegen ein Wahlrecht. Hier kann zwischen der Abgeltungsteuer und dem Teil-Einkünfte-Verfahren gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Beteiligung von mindestens 25 v.H. oder 1 v.H. und eine berufliche Tätigkeit für die GmbH. Im Urteilsfall erfüllt A diese Voraussetzungen nicht. Die Entscheidung des BFH gilt nur dann, wenn die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie findet keine Anwendung auf Fallgestaltungen mit Teil-Einkünfte-Verfahren. In diesen Fallgestaltungen sind die WK in Höhe von 60 v.H. als nachträgliche WK weiterhin zu berücksichtigen. Aktuelle Revision zum WK-Abzug nach Löschung der GmbH Offen ist die Frage, ob Schuldzinsen auch nach Löschung der GmbH als nachträgliche WK abgezogen werden können. Dafür spricht, dass der Antrag auch für die folgenden 4 VZ bindend ist. Der Praxishinweis Bemerkenswert ist zudem, dass sich Finanzminister Schäuble (FAZ vom 30.10.2014, S. 1 und S. 17) dafür offen gezeigt hat, für VZ nach 2017 von der Abgeltungsteuer abzurücken. Demnach würden Kapitalerträge ggf. ab 2018 wieder mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sein.

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