- Für Privatfahrten genügt die KM-Angabe.
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reicht ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch aus.
- Kleinere Mängel führen nicht zu einer Verwerfung eines Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
- Für dienstliche/berufliche Fahrten gelten jedoch höhere Ansprüche.
- Das Fahrtenbuch muss neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den aufgesuchten Kunden bzw. den konkreten Anlass der Fahrt aufführen.
- Bloße Ortsangaben reichen nur dann, wenn sich der Geschäftspartner eindeutig daraus oder aus anderen Geschäftsüberlagen ergibt.
- Grundsätzlich ist dabei fortlaufend jede einzelne berufliche Fahrt und mit der bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamt-kilometerzahl aufzuzeichnen.
- Besteht eine einheitliche berufliche Fahrt allerdings aus mehreren Teilabschnitten, so können dieses zusammengefasst werden.
- In diesem Falle genügen die Aufzeichnungen des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden etc. im Fahrtenbuch in der Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind.
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Ein Thema aus taxnews-aktuell-4-2012: Die 9 Grundregeln zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs
Der BFH hat mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 1.3.2012 VI R 33/10 die 9 Grundregeln zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs präzisiert.
Nachfolgend finden Sie diese 9 Grundregeln zusammengefasst aufgeführt: