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Ein Thema aus taxnews-aktuell-4-2012: Die nicht enden wollende Geschichte zur Gelangenheitsbestätigung

Die Kernaussage Der vor Kurzem veröffentlichte Entwurf einer Regelung zur Änderung des § 17a UStDV verspricht ein baldiges Ende der Unsicherheiten in der Praxis über den Nachweis von steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Neben der sog. "Gelangensbestätigung" soll der Nachweis über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet zukünftig mit allen zulässigen Belegen geführt werden können. Unter weiteren Voraussetzungen werden beispielhaft andere Belegnachweise anerkannt, so unter anderem: Versendungsbelege wie insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief Zwei verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure, das sog. tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen. Die geplante gesetzliche Regelung Die geplante gesetzliche Einführung weiterer Nachweismöglichkeiten bedeutet die Schaffung einfacher Belegnachweise auf sicherer Rechtsgrundlage. Zu begrüßen ist dabei insbesondere das ausdrückliche Abrücken von der Gelangensbestätigung als einzigem anerkannten Nachweis. Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung Positiv hervorzuheben ist auch, dass die geplanten Änderungen erst am 1.7.2013 in Kraft treten sollen. Bei zeitnaher Verkündung des neuen § 17a UStDV wäre so die Übergangszeit für die Unternehmerschaft und die Steuerberater ausreichend bemessen. Des Weiteren räumt der Verordnungsentwurf ein Wahlrecht ein, nach dem die Steuerbefreiung nach dem 31.12.2011 und vor dem 1.7.2013 entweder mit den Belegen nach der alten Rechtslage oder aber mit denen nach den neuen Vorgaben nachgewiesen werden kann. Noch bestehen Unklarheiten Trotz des gelungenen Verordnungsentwurfs ergeben sich aus ihm im Detail noch zukünftig streitanfällige Fragen für die Praxis. Diese greifen wir im Rahmen unses Seminars aktuell-4-2012 auf. Die Unklarheiten sollten im Rahmen der Änderung der UStDV oder aber im Wege der Ergänzung des UStAE beseitigt werden.

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