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Ein Thema von taxnews aktuell-1-2013 – Präsenz- und Online-Seminar: Realteilung bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Freiberufler-GbR, FG Hamburg v. 18.4.2012 3 K89/11, EFG 2012, 1744, NZB BFH AZ III B 71/12

Die Rechtsfrage Fraglich ist, ob die Auseinandersetzung einer mehrgliedrigen PersGes unter § 16 (3) EStG einzuordnen ist, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb erhält und die verbleibenden Gesellschafter den verbliebenen Teilbetrieb fortsetzen. Die Beurteilung durch das FG Hamburg Das FG äußert sich im Ergebnis in der Weise, dass es aussagt, dass das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen PersGes gegen die Übertragung eines Teilbetriebs, nicht schlechter gestellt werden darf, als das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft. Da das unternehmerische Engagement ebenso fortgeführt wird und die Besteuerung der stillen Reserven ebenfalls sichergestellt sei, ist die Behandlung als Realteilung nach Auffassung des FG Hamburg gerechtfertigt. Ausreichend ist nach Auffassung des FG Hamburg die Teilaufgabe der Mitunuternehmerschaft, die in anderer personeller Besetzung nach Ausgliederung eines Teilbetriebs fortgesetzt wird. Der Praxishinweis Das FG Hamburg hat in seiner Entscheidung den kompletten Meinungsstreit zutreffend und umfassend dargestellt. Es hat sich im Ergebnis – durch Verweis auf die Rechtsauffassung Schmidt/Wacker EStG § 16 RZ 536 m.w.N. – der Rechtsauffassung des IV. Senats des BFH angeschlossen. Bemerkenswert ist, dass das FG Hamburg keine Revision zugelassen hat. Die Finanzbehörden haben jedoch eine NZB eingelegt. Es wird interessant sein, wie der III. Senat (nicht der IV. Senat) des BFH mit der Rechtsfrage umgehen wird. In konkreten Einzelfällen – nicht im Rahmen der gestaltenden Beratung – muss dringend der Rechtsauffassung des FG HH gefolgt werden. Entsprechende Einzelfälle werden im Hinblick auf die anhängige NZB sicherlich ruhend gestellt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das FG Hamburg ausschließliche eine positive Entscheidung bei Teilbetrieben getroffen hat. Zur Frage des Ausscheidens mit der Übertragung einzelner WG hat das FG Hamburg ausdrücklich keine Stellung bezogen.

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