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Ein übler „Gag“ der Finanzbehörden und evtl. ein letzter Rettungsanker zum Thema „Umsatzsteuer und die Zehn-Tage-Regelung“ – setzen Sie sich unbedingt gegen diese Vorgehensweise der Finanzbehörden zur Wehr!
Das Ziel der Finanzbehörden auf den Punkt gebracht!
Die Finanzbehörden versuchen - durch die Anwendung einer Fiktion - eindeutig gegebene Betriebsausgaben in Form von Umsatzsteuerzahlungen, im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG den Betriebsausgabenabzug zu versagen.
Einleitung
Wir haben Sie in den letzten 12 Monaten mehrfach über die vorstehende Problematik informiert und Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell auch ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt, damit in der Praxis der Weg für eine Anwendung des § 174 AO gesichert wird.
Herold berichtet nun in NWB 2016, 1491 über die neueste Entwicklung in der o.a. Sache und zeigt einen möglicherweise gegebenen letzten Rettungsanker auf, soweit nicht in der Weise gehandelt worden ist, wie wir es Ihnen im Rahmen unserer o.a. Seminarreihe empfohlen haben.
Wo ist das Problem?
Die Finanzbehörden prüfen seit etwa 1,5 Jahren, wann die Umsatzsteuer-VZ für die Monate Dezember bzw. November bei einer Dauerfristverlängerung im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
Aktuell prüfen die Finanzämter den Betriebsausgabenabzug der Jahre 2013 / 2014.
Im Regelfall ist die Abbuchung durch die Finanzverwaltung erst nach dem 10.1.2014 erfolgt.
Demzufolge ist die Umsatzsteuer regelmäßig in der Gewinnermittlung für 2014 als Betriebsausgabe abgezogen worden.
Die OFD NRW hat in einer internen Kurzinformation darüber informiert, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 bei einer erteilten Lastschriftermächtigung uneingeschränkt Anwendung finden.
Demzufolge habe ein Abzug der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in 2013 und nicht in 2014 zu erfolgen.
Nunmehr wird aktuell der Betriebsausgabenabzug durch die Finanzämter für 2014 abgelehnt und eine Berichtigung / Änderung der Steuerfestsetzung für 2013 – mangels einer Berichtigungs- oder Änderungsnorm – abgelehnt.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf und die Reaktion des BFH
Das FG Düsseldorf ist der Rechtsauffassung der Finanzbehörden mit seinem Urteil vom 28.4.2015 – 11 K 397/15 E mit einer für den Verfasser der Newsletter nicht nachvollziehbaren Begründung gefolgt.
Die hiergegen eingelegte NZB hat der BFH jedoch nunmehr mit Beschluss vom 8.3.2016 VIII B 58/15 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Idee von Herold
Herold verweist auf eine Entscheidung des FG Sachsen vom 14.4.2015 – 1 K 1609/14. Demnach sollte eine Berichtigung für das zur Zeit aktuelle Jahr 2013 nach § 129 AO beantragt werden.
Hintergrund seiner Überlegungen ist u.a. das BFH-Urteil vom 27.8.2013 – VIII R 9/11.
Danach muss eine Berichtigung nach § 129 AO für das Jahr 2013 zumindest dann erfolgen, wenn dem Finanzamt aufgrund der zeitgleich eingereichten Gewinnermittlung und der Umsatzsteuererklärung bekannt gewesen ist, dass die Umsatzsteuerzahlung nicht als Betriebsausgabe des laufenden Jahres berücksichtigt worden ist.
Im Rahmen von aktuell-3-2016 werden wir Sie darüber informieren, wie derartige Streitfälle sicher vermieden werden können
Ziel muss es sein, Wege zu finden, die den einmaligen Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuerzahlungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG sichern.