In seiner Entscheidung vom 17.4.2018 IX R 9/17 hat sich der IX. Senat intensiv mit der o.a. Fragestellung befasst.
Im Ergebnis kommt er zu dem Schluss, dass ein Werbungskostenabzug (der im Urteilsfall zu erheblichen Verlusten führen würde) nur dann gegeben ist, wenn eine positive Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist.
Diese Prüfung hat jedoch nach den Kriterien zu erfolgen, als würde eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken erfolgen. Daher hat eine individuelle Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu erfolgen, die wohl auf den konkreten Vermietungszeitraum zu erfolgen hat.
Sehr bedeutsam sind darüber hinaus die Urteilsanmerkungen von Ratschow, der u.a. darauf hinweist, dass der VI. Senat des BFH sich von seiner positiven Rechtsprechung zur Vermietung von Arbeitszimmern an Arbeitgeber verabschieden wird.
Die Einzelheiten der Entscheidung - mit weitreichenden Folgen - werden wir Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2018 vorstellen.