Betriebsprüfer machen sich das Leben häufig einfach, wie auch in den jetzt durch das FG Köln entschiedenen Einzelfall.
Der Betriebsprüfer hatte im Rahmen seiner Prüfung keine Anhaltspunkte für nicht erfasste Einnahmen gefunden.
Allein aufgrund des Fehlens eines lückenlosen numerischen Systems von Rechnungsnummern vertrat er die Auffassung, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß und somit eine Hinzuschätzung gerechtfertigt sei.
Das FG Köln ist dieser Auffassung mit Urteil vom 7.12.2017 15 K 1122/16 entschieden entgegengetreten.
Das FG Köln hat die Revision zugelassen. Der BFH wird nun hoffentlich die Gelegenheit dazu haben, sich hier eindeutig zu positionieren, was er bisher abgelehnt hat, vgl. Beschluss BFH vom 7.2.2017 X B 79/16.