Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 1.10.2015 - 7 K 7216/13 mit einem etwas speziellen Sachverhalt auseinandersetzen müssen, der in anderen Varianten für die Praxis durchaus interessant sein kann.
Im Urteilsfall hatte der Sohn einen Mietvertrag über eine ihm gehörende Doppelhaushälfte mit seiner Mutter abgeschlossen. Die vereinbarte Miete war unbestritten ortsüblich.
Die Mutter leistete die Mietzahlung- vereinbarungsgemäß - jedoch nur einmal jährlich.
Parallel zum Abschluss des Mietvertrags schenkte die Mutter Ihrem Sohn 115.000 €, wobei der Mutter jährlich ein Widerrufsrecht i.H.v. 10.000 € zustand.
Die Mutter widerrief in den Folgejahren ihre Schenkung jährlich in Höhe der Kaltmiete sowie der abgerechneten Nebenkosten und erklärte gegenüber den Mieforderungen des Sohnes die Aufrechung.
Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste aus V+V beim Sohn nicht.
Das FG hat die Gestaltung steuerlich anerkannt.
Die auf den ersten Blick als etwas ungewöhnlich einzuordnende Fallgestaltung stellt sich für den Verfasser der Newsletter als Praktiker als eine sehr interessante Gestaltungsvariante dar. Die näheren Hintergründe werden wir Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell darstellen.
Diesen Blick hat wohl auch die Finanzverwaltung und hat daher gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ IX R 8/16 beim BFH anhängig ist.
Sollten Sie den Fall ebenso gestalten, so sollten Sie entsprechende Streitfällt im Hinblick auf die Revision offen halten.