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Ein witziges Urteil des FG Köln zur Frage, ob die Zahlung von 1,3 Mio. EURO ein steuerfreies Trinkgeld darstellen kann?

Das FG Köln hat sich in seinem Urteil vom 14.12.2022 – 9 K 2814/20 rkr. intensiv mit der vorstehenden Fragestellung befasst.

 

Es ist dem wenig überraschenden Ergebnis gelangt, dass hier keine  Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG gegeben ist.

 

Das FG setzt sich intensiv mit der Fragestellung auseinander, kommt jedoch im Ergebnis dazu, dass allein die Höhe der Zahlung den Trinkgeldbegriff auf der Basis der BFH-Rechtsprechung weit übersteigt.

 


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