Das FG Köln hat sich in seinem Urteil vom 14.12.2022 – 9 K 2814/20 rkr. intensiv mit der vorstehenden Fragestellung befasst.
Es ist dem wenig überraschenden Ergebnis gelangt, dass hier keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG gegeben ist.
Das FG setzt sich intensiv mit der Fragestellung auseinander, kommt jedoch im Ergebnis dazu, dass allein die Höhe der Zahlung den Trinkgeldbegriff auf der Basis der BFH-Rechtsprechung weit übersteigt.