Alle Artikel anzeigen

Eindeutige Rechtsausführungen des FG Münster zu den Voraussetzungen von erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigten Wohnungsunternehmen: Tätigkeits- und betriebsbezogene Betrachtung

(FG Münster, Beschluss vom 29.04.2020 – 3 V 605/20)

Im Urteilsfall verstarb die Kommanditistin einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die vier Grundstücke mit etwa 40 Mietwohnungen zzgl. Garagen besaß und verwaltete. Arbeitnehmer wurden nicht von der Gesellschaft beschäftigt. Die zur Geschäftsführung berufene Komplementär-GmbH war auch Komplementärin weiterer Gesellschaften der Firmengruppe mit über 700 Mietwohnungen und 50 Arbeitnehmern. Die Erben begehrten die Ausnahme von sog. schädlichem Verwaltungsvermögen für an Dritte überlassene Grundstücke für Wohnungsunternehmen und somit die erbschaftsteuerliche Begünstigung.

Das Finanzgericht Münster hat in einer summarischen Prüfung dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Begünstigungsvorschrift nicht erfüllt seien. Es wies die Klage als unbegründet ab. Es läge kein für die Annahme eines Wohnungsunternehmens erforderlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei der GmbH & Co. KG vor.

1) Tätigkeitsbezogene Betrachtung:
Laut Urteilsbegründung reicht es nicht aus, dass sich die Wohnungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden. Vorliegend übe die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, sondern sei lediglich vermögensverwaltend tätig. Für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes müssten die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten werden. Dies richte sich nicht nach dem Umfang der vermieteten Wohnungen und den damit verbundenen Verwaltungs- und Bewirtschaftungs-leistungen. Einen gewerblichen Charakter erhielte die Grundstücksvermietung vielmehr, wenn – unabhängig von der Anzahl der Wohnungen –  nicht übliche Sonderleistungen wie Reinigung, Bewachung, Überlassung von Bettwäsche oder Bereitstellung eines Hausmeisters vorlägen.

2) Betriebsbezogene Betrachtung:
Weiterhin lehnte das Finanzgericht es ab, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus einer Gesamtbetrachtung innerhalb der Firmengruppe abzuleiten. Die Gesetzessystematik sähe dies nicht vor. Es sei rein auf den Betrieb der KG mit der Verwaltung von vorliegend 40 Wohnungen abzustellen.

Fazit: Das Finanzgericht Münster folgt mit seiner Entscheidung dem Urteil des BFH v. 24.10.2017 (II R 44/15 II), wonach ein erbschaftsteuerlich begünstigtes Wohnungsunternehmen – unabhängig von der Anzahl der Wohnungen – eine Vermietung mit  gewerblichem Charakter voraussetze. Dies steht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, die abhängig von der Anzahl der Wohnungen bei einem Bestand von mehr als 300 eigenen Wohnungen kein schädliches Verwaltungsvermögen annimmt (vgl. Gleich lautende Ländererlasse vom 23.04.2018 (S 3821 BStBl. 2018 I S. 692) sowie
R E 13b.17 ErbStR 2019). Unternehmen mit mehr als 300 Wohnungen haben damit das Risiko, im Falle eines Rechtsstreites mit dem Finanzamt trotz ertragsteuerlicher Verhaftung keine erbschaftsteuerliche Begünstigung zu erhalten.

(FG Münster, Beschluss vom 29.04.2020 – 3 V 605/20)

Im Urteilsfall verstarb die Kommanditistin einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die vier Grundstücke mit etwa 40 Mietwohnungen zzgl. Garagen besaß und verwaltete. Arbeitnehmer wurden nicht von der Gesellschaft beschäftigt. Die zur Geschäftsführung berufene Komplementär-GmbH war auch Komplementärin weiterer Gesellschaften der Firmengruppe mit über 700 Mietwohnungen und 50 Arbeitnehmern. Die Erben begehrten die Ausnahme von sog. schädlichem Verwaltungsvermögen für an Dritte überlassene Grundstücke für Wohnungsunternehmen und somit die erbschaftsteuerliche Begünstigung.

Das Finanzgericht Münster hat in einer summarischen Prüfung dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Begünstigungsvorschrift nicht erfüllt seien. Es wies die Klage als unbegründet ab. Es läge kein für die Annahme eines Wohnungsunternehmens erforderlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei der GmbH & Co. KG vor.

1) Tätigkeitsbezogene Betrachtung:
Laut Urteilsbegründung reicht es nicht aus, dass sich die Wohnungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden. Vorliegend übe die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, sondern sei lediglich vermögensverwaltend tätig. Für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes müssten die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten werden. Dies richte sich nicht nach dem Umfang der vermieteten Wohnungen und den damit verbundenen Verwaltungs- und Bewirtschaftungs-leistungen. Einen gewerblichen Charakter erhielte die Grundstücksvermietung vielmehr, wenn – unabhängig von der Anzahl der Wohnungen –  nicht übliche Sonderleistungen wie Reinigung, Bewachung, Überlassung von Bettwäsche oder Bereitstellung eines Hausmeisters vorlägen.

2) Betriebsbezogene Betrachtung:
Weiterhin lehnte das Finanzgericht es ab, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus einer Gesamtbetrachtung innerhalb der Firmengruppe abzuleiten. Die Gesetzessystematik sähe dies nicht vor. Es sei rein auf den Betrieb der KG mit der Verwaltung von vorliegend 40 Wohnungen abzustellen.

Fazit: Das Finanzgericht Münster folgt mit seiner Entscheidung dem Urteil des BFH v. 24.10.2017 (II R 44/15 II), wonach ein erbschaftsteuerlich begünstigtes Wohnungsunternehmen – unabhängig von der Anzahl der Wohnungen – eine Vermietung mit  gewerblichem Charakter voraussetze. Dies steht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, die abhängig von der Anzahl der Wohnungen bei einem Bestand von mehr als 300 eigenen Wohnungen kein schädliches Verwaltungsvermögen annimmt (vgl. Gleich lautende Ländererlasse vom 23.04.2018 (S 3821 BStBl. 2018 I S. 692) sowie
R E 13b.17 ErbStR 2019). Unternehmen mit mehr als 300 Wohnungen haben damit das Risiko, im Falle eines Rechtsstreites mit dem Finanzamt trotz ertragsteuerlicher Verhaftung keine erbschaftsteuerliche Begünstigung zu erhalten.


Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!