Mit der vorstehenden Fragestellung hat sich das OLG München intensiv in seinem Beschluss vvom 23.09.2024 – Wx 325/23 e befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im konkreten Entscheidungsfall keine Sittenwidrigkeit gegeben ist, wenn der Begünstigte eine bestimmte Person heiratet und die Eheschließung noch vor dem Tod des Erblassers erfolgt.
Bei einschlägigen Überlegung zur Abfassung von Testamenten empfehle ich die Hinzuziehung des o.a. Beschlusses.