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Eine äußerst spannende Musterrevision beim BFH: Kann eine Stiftung nach § 15 (3) Nr. 2 EStG gewerblich geprägt werden?

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 27.2.2020, 3 K 3593/16 F mit dieser Frage intensiv auseinandergesetzt.

Nach seinem Urteil ist eine Stiftung & Co. KG, bei der die Stiftung ausschließlich als persönlich haftende und geschäftsführungsbefugte Komplementärin fungiert, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Dies hatte zur Folge, dass die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG darstellen.

Im Urteilsfall war eine Stiftung als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin an einer KG beteiligt, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens war. Der einzige Kommanditist starb und die Erben traten im Wege der Sondererbfolge als Kommanditisten ein.

In der Erbschaftsteuererklärung (Erbfall im Jahr 2013) erklärten die Erben begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG. Sie gingen davon aus, dass eine Stiftung & Co. KG mit einer GmbH & Co. KG gleichzusetzen sei und der Kommanditanteil deshalb Betriebsvermögen darstelle.

Nach Rechtsauffassung des Finanzgericht Münster lag kein Betriebsvermögen vorlag. Unstreitig sei die Stiftung & Co. KG nicht originär gewerblich tätig. Sie sei auch keine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die hierfür erforderliche Voraussetzung, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt seien, sei nicht erfüllt, da eine Stiftung keine Kapitalgesellschaft sei. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht.

Bei der gewerblichen Prägung schlage der gewerbliche Charakter der Einkünfte des alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters auf die KG durch. Eine Stiftung erziele jedoch anders als eine Kapitalgesellschaft nicht allein kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG). Zudem entspräche eine Stiftung auch nicht dem Typus einer Kapitalgesellschaft, da die Mitglieder einer Stiftung nicht an deren Vermögen und Ergebnis partizipierten.

Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 9/20 anhängig.

 


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