Mit seiner Entscheidung vom 15.1.2020 X R 18/18, X R 19/18 hat der X. Senat eine neue Gefahr aufgezeigt.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige eine Immobilie langjährig im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung genutzt.
Im Hinblick auf eine potentielle Veräußerung hat der Steuerpflichtige jedoch Baumaßnahmen ergriffen, die derart umfangreich gewesen sind, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert und über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert worden ist, sondern im ertragsteuerlichen Sinne sogar ein neue Gebäude hergestellt worden ist.
Durch diese Baumaßnahmen und die bereits vorher bestehende Veräußerungsabsicht, ist der BFH zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels gelangt.
Die Details zur Abgrenzung und worauf bei der steuerlichen Beratung der Mandanten geachtet werden sollte, werden wir Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2020 vorstellen.