Der I. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 8.12.2021 – I R 47/18 zur vorstehenden Problematik Stellung bezogen.
Demnach ist zumindest in denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf der versehentlichen Nichtangabe eines Wertes in der Steuererklärung beruht, § 129 AO bereits dann anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar ist, dass die Nichteingabe fehlerhaft ist.
Im Rahmen unserer Seminarveranstaltung taxnews-aktuell-3-2022 werden wir Sie über die Inhalte der Entscheidung informieren.