Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 12.9.2019 – IX ZR 190/18 mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Hierbei ist er abweichend von der Entscheidung des Landgerichts zu der Auffassung gelangt, dass die Haftung eines Partners nicht endet, wenn er das Mandat nach einer eigenen Bearbeitung an einen anderen Partner abgibt.
8 Abs. 2 PartG fordere für einen derartigen Haftungsausschluss, dass der Partner nicht mit der Bearbeitung des Mandats befasst gewesen ist oder lediglich einen Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung geleistet hat.
Die Entscheidung macht deutlich, dass bei der Bearbeitung von Einzelfällen innerhalb einer PartG eine saubere Dokumentation der Bearbeitungssituation erfolgen muss.