Das OLG Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 5.2.2019 – 25 U 17/18 eine für jeden Steuerberater lesenswerte positive Entscheidung getroffen.
Im Streitfall war streitig, ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung eines Gesellschafters / eines Mitarbeiters einer Steuerberatungsgesellschaft darin zu sehen war, dass sie dem zuständigen Finanzamt die Steuererklärungen des Mandanten erst nach Ablauf der Abgabefrist eingereicht hatte.
Das OLG Hamm führt der Verzug nicht automatisch zu einer Schadensersatzforderung des Mandanten.
Rechtsanwalt Hans-Günther Gilgan geht seiner Veröffentlichung, NWB 2019, 3507 ff intensiv auf die Entscheidung ein und gibt Hinweise dazu, wie in der Praxis sicher gestaltet werden sollte.