In der Praxis sind häufig Fallgestaltungen anzutreffen, in denen in Testamenten Versorgungsleistungen vorgesehen sind.
Im Streitfall stellte sich die Frage (hiervon werden noch zahlreiche Fälle betroffen sein), ob die Regelung in einem Testament, die vor dem 1.1.2009 getroffen worden ist, bei Erbfällen nach dem 31.12.2008 noch zu einer Anwendung der alten Rechtslage (Begünstigung auch von Privatvermögen) führt.
Das FG Münster hat die Frage mit Urteil vom 13.12.2017 7 K 572/16 F negativ beantwortet.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ X R 3/18 nunmehr bei BFH anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offen gehalten werden.