In einem Verfahren beim FG München – Urteil vom 26.11.2021 8 K 2143/21 – hat sich die Frage gestellt, ob die Zweiwohnungssteuer nur im Rahmen der beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG abzugsfähig ist oder ob sie im Rahmen der sonstigen Kosten in vollem Umfang abzugsfähig ist.
Das FG ist in seinem o.a. Urteil zur vollen Abzugsfähigkeit gelangt.
Die Finanzverwaltung vertritt im BMS-Schreiben, BStBl 2020 I, 1228, Rz 108 eine hiervon abweichende Rechtsauffassung.
Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VI R 30/21 beim BFH anhängig ist.
Für die Praxis bedeutet das anhängige Revisionsverfahren, dass entsprechende Fallgestaltungen offengehalten werden müssen.