Das FG Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 22.3.2017 - 3 K 123/14 mit der interessanten Frage auseinandergesetzt, ob die Anordnung einer Betriebsprüfung auch dann erfolgen darf, wenn bereits der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht.
Im Kern geht es um die Beantwortung der Frage, ob die durch die Betriebsprüfung ermittelten Tatsachen einem Verwertungsverbot unterliegen, weil sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.
Das FG hat in seiner Entscheidung kein Verwertungsverbot gesehen.
Das FG hat jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage erkannt und die Revision zugelassen.
Im Hinblick auf die beim BFH unter dem AZ BFH VI R 32/17 anhängige Revision sollten einschlägige Fallgestaltungen - im Hinblick auf ggf. vorliegende Verwertungsverbote - offen gehalten werden.