Die Betreuung der vorstehenden Fragestellung ist für sämtliche Berater stets eine erhebliche Herausforderung.
Aus diesem Grunde ist es sehr zu begrüßen, dass der X. Senat des BFH mit seinem Beschluss vom 9.8.2024 – X B 94/23 zur Rechtslage im Anwendungsbereich des § 3c EStG umfassend Stellung genommen hat.
In einschlägigen Fallgestaltung empfehlen wir die Literatur des vorstehend benannten Beschlusses.