Das FG Münster hat sich in seiner Entscheidung vom 24.6.2020 1 K 3722/18 E mit der o.a. Fragestellung befasst.
Das beklagte Finanzamt hatte die Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abgelehnt.
Die negative Entscheidung des Finanzamtes wurde damit begründet, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass sie in einer gefestigten Partnerschaft lebe.
Eine Zwangslage für die Durchführung einer Kinderwunschbehandlung bestehe daher nicht.
Es ist sehr zu begrüßen, dass das FG Münster mit seiner Entscheidung einer derartigen Handlungsweise der Finanzbehörden die Grenzen aufgezeigt hat.