Bei der Vermietung von Ferienwohnungen besteht grundsätzlich die Vermutung zur Erzielung von Einkünften – und somit auch eine Anerkennung von Verlusten -, wenn die ortsüblichen Vermietungstage – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 v.H.) unterschritten werden. Es besteht somit dem Grunde nach eine stark vereinfachende und sehr positive Rechtslage für den Steuerpflichtigen.
Problematisch wird die Beurteilung jedoch dann, wenn die Ferienwohnung dem Steuerpflichtigen auch zur Eigennutzung zur Verfügung steht. In diesem Fall kann die vorstehend beschriebene Vereinfachungsregelung keine Anwendung finden. Es muss vielmehr individuell dargestellt werden, ob in der Summe eine positive Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Eine derartige Prognoserechnung wird in der Praxis häufig sehr schwer darstellbar sein.
Umso interessanter ist die Entscheidung des Finanzgerichts Köln. In seiner Entscheidung lässt es das Finanzgericht Köln zu, dass eine ursprünglich vereinbarte Selbstnutzung nachträglich ausgeschlossen wird. Auch in diesem Fall erkennt das Finanzgericht die Verluste der Vermietung an, ohne, dass es einer konkreten Einnahmenüberschussprognose bedarf.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist sehr zu begrüßen und wird in zahlreichen Streitfällen mit den Finanzämtern zu einer befriedigenden Lösung führen.
Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung des FG Köln vom 17.12.2015 – 10 K 2322/13, DStRE 2016, 1357 rechtskräftig geworden ist. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher zugelassen. Die Finanzbehörden haben jedoch keine Revision gegen die Entscheidung eingelegt und damit mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass sie der Rechtsauffassung des Finanzgerichts folgen.