Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 13.6.2023 – 15 K 1817/21 zur o.a. Fragestellung umfassend Stellung genommen.
Hierbei hat das FG seine negative Entscheidung auf zwei Säulen aufgebaut:
- Ein Übertragungsvertrag in englischer Fassung, ohne eine klare Klausel zur Buchwertfortführung ist untauglich zur Annahme eines BW-Antrags
2. Die postalische Übersendung des BW-Antrags nach einer elektronischen Übermittlung der Steuererkärung ist zu spät
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH I R 44/23 anhängig ist.
Ähnlich unglücklich verlaufene Fallgestaltungen sollten im Hinblck auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.