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Eine böse Falle: Abzug von gemäß § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchsberechtigten durch die Erben?

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, was geschieht, wenn der Nießbrauchberechtigte größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV verteilt hat und nun der Erbfall eintritt.

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit einen rechtskräftigen Beschluss vom 30.3.2017 - 7 V 7052/17 hierzu Stellung bezogen.

Das FG ist hierbei zu 3 grundsätzlichen Ergebnissen gelangt:

  • Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge.
  • Es ist zweifelhaft, ob vom Erblasser getragene Aufwendungen, die nach § 82b EStDV noch nicht vollständig verteilt worden sind, beim Erben abgezogen werden können.
  • Die gleiche Frage stellt sich nach Auffassung des FG auch im Fall der vorweggenommenen Erbfolge.

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