In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, was geschieht, wenn der Nießbrauchberechtigte größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV verteilt hat und nun der Erbfall eintritt.
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit einen rechtskräftigen Beschluss vom 30.3.2017 - 7 V 7052/17 hierzu Stellung bezogen.
Das FG ist hierbei zu 3 grundsätzlichen Ergebnissen gelangt:
- Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge.
- Es ist zweifelhaft, ob vom Erblasser getragene Aufwendungen, die nach § 82b EStDV noch nicht vollständig verteilt worden sind, beim Erben abgezogen werden können.
- Die gleiche Frage stellt sich nach Auffassung des FG auch im Fall der vorweggenommenen Erbfolge.