Der BFH hat mit seinem Urteil vom 27.5.2020 III R 17/19 die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Demnach tritt der Beschenkte eines Mitunternehmeranteils nicht vollumfänglich in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers.
§ 6 Abs. 3 EStG stellt demnach lediglich eine Rechtsnorm dar, die zu einer Buchwertfortführung führt.
Für die Frage der Annahme eines Erwerbs in Abbruchabsicht findet die Vorschrift nach Auffassung des BFH keine Anwendung.
Das führt dazu, dass der Abbruch eines Gebäudes nach einem Vorgang i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG zur Annahme von Herstellungskosten und nicht zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben führt.