Der BFH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 17.6.2020 II R 38/17 die Entscheidung des FG Köln bestätigt und somit eine nahezu unlösbare Steuerfalle aufgestellt.
Denn nach seiner Entscheidung können Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nur dann begünstigt i.S.d. §§ 13a, 13 b ErbStG übertragen werden, wenn sie gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.
Was auf den ersten Blick so einfach erscheint, ist bei Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen in der Praxis kaum lösbar.