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Eine böse verfahrensrechtliche Falle: Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

Mit einem Urteil vom 28. Juli 2022, IV R 23/19 hat der IV. Senat des BFH folgenden klarstellenden Entscheidung getroffen, die ggf. zu einer bösen Falle werden kann:

 

„Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.“

 


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