In Fallgestaltungen, bei denen sich nach Auffassung der Finanzbehörden die Frage der Liebhaberei stellt, werden die Steuerfestsetzungen regelmäßig vorläufig i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO durchgeführt.
Hierdurch halten sich die Finanzbehörden die Option offen, später noch von einer nicht gegebenen Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen zu können.
Hierzu hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.8.2017 3 K 2227/15 nun eine sehr interessante Entscheidung getroffen.
Demnach entfällt ein nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk, wenn er in einem späteren Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO lediglich wiederholt wird, ohne jedoch erneut den Grund und den Umfang der Vorläufigkeit zu benennen.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ VIII R 12/17 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fallgestaltungen (es dürfte in der Praxis nahezu der Regelfall sein) sollten Streitfälle daher offen gehalten werden.